Rechtsprechung zu § 557 ZPO
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BVerwG, 07.03.2008 - 8 B 94.07

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BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07

Öffentliche mündliche Verhandlung; Normenkontrolle; Bebauungsplan.

Wendet sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen, darf das Normenkontrollgericht ohne Einverständnis des Antragstellers nur dann von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (im Anschluss an die stRspr seit BVerwGE 110, 203).

Von einer mündlichen Verhandlung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn als Vorfrage für die Prüfung der Zulässigkeit über das Bestehen und den Inhalt eines weiteren Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das ein civil right im Sinne von Art. 6 EMRK betrifft.

EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1

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BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots - Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Berücksichtigung eines unzulässigen Beweismittels - Datenschutz - gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 SGB VII - Gutachtenbegriff - Auswahlrecht - Widerspruchsrecht - Waffengleichheit - laufendes Gerichtsverfahren - Heilung

Tatbestand: Umstritten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente.

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BSG, 05.02.2008 - 2 U 8/07

Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot - Beweisverwertung - Beweiswürdigung - Arbeitsunfall - Datenschutz - Auswahlrecht - Waffengleichheit - Sachverständiger - Widerspruchsrecht - Verfahrensmangel - Rügerecht

Tatbestand: Umstritten sind die Folgen eines Arbeitsunfalls.

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.

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BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.

b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.

ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 Abs. 3

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BVerwG, 02.04.2007 - 8 B 75.06

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

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BVerwG, 29.03.2007 - 6 B 2.07

Prozesskostenhilfe; Ablehnung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; Gehörsrüge; erfolgreicher Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme; Ermessen; Treu und Glauben; Formenmissbrauch; Einberufungsbescheid, fiktiver Zugang.

Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.

VwGO § 72; VwVfG § 48; VwZG § 4 Abs. 1; WPflG § 21; KDVG § 3 Abs. 2

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