Rechtsprechung zu § 560 ZPO
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BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02

Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, in dem er seit 1989 eine Gaststätte und eine Sauna betreibt. Auf seinen 1993 gestellten Umbauantrag wurde ihm auch die Nutzung des Hausgartens als "Ruhezone und Luftbad" für Zwecke des Saunabetriebs genehmigt. Auf den Widerspruch der beigeladenen ...

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BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung zu Regelungen über Verfolgungsverjährung - Satzung kein revisibles Recht - grundsätzliche Geltung des Disziplinarrechts - Verfassungsmäßigkeit - Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten - Vorenthalten fallbezogener Informationen - Auswahl der Disziplinarmaßnahme - Ermessen

Das Bundesrecht gibt für das Disziplinarrecht der Vertragsärzte nicht vor, dass Satzungen oder Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen über eine Verfolgungsverjährung enthalten müssen.

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BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl); Verlegung einer Transitpipeline auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland; Enteignung durch Belastung mit einem Leitungsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Prinzip der guten Nachbarschaft mit anderen Staaten als Gemeinwohlbelang; Gemeinwohlbindung durch völkerrechtlichen Vertrag.

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 (BayGVBl S. 294), das die Enteignung für eine Transitpipeline zur Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl zulässt und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausbau der grenzüberschreitenden Rohrleitungsverbindungen aus dem Deutsch-Tschechischen Freundschaftsabkommen vom 27. Februar 1992 konkretisiert, ist mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erfüllung des Freundschaftsvertrages dient dem Wohl der Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Vertrag die gute Nachbarschaft beider Staaten und die Einbindung der Tschechischen Republik in die Europäische Union fördert.

GG Art. 14 Abs. 3; MERO-G Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Art. 2 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 23.10.2002 - 4 B 49.02

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten; Veränderungssperre; Zurückstellung; bauplanungsrechtlicher Grundstücksbegriff.

Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, kann die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen.

Kann ein den planerischen Vorstellungen der Gemeinde widersprechendes Vorhaben nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden, so bedarf es zu seiner Verhinderung keiner Veränderungssperre oder Zurückstellung, wenn die Befreiung rechtmäßig versagt wird.

BauGB § 31 Abs. 2; § 14; § 15

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BVerwG, 11.04.2002 - 7 C 20.01

Rückübertragung eines Grundstücks; investive Veräußerung; Erlösauskehr; Unmöglichkeit der Rückübertragung; baurechtswidriger Zustand; grundstücksübergreifende Bebauung; Abriss der Bebauung; Wegfall des Ausschlussgrundes.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist auch anwendbar, wenn erst die investive Veräußerung den Wegfall eines zuvor bestehenden Rückgabeausschlussgrundes bewirkt hat. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen investiver Veräußerung und Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ist anzunehmen, wenn das Ende der rückgabehindernden Nutzung des betroffenen Grundstücks in der planmäßigen Verwirklichung des investiven Vorhabens angelegt ist.

InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1; VermG § 4 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 26.03.2002 - VI R 45/00

Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/ 00).

EStG 1991 § 3 Nr. 12 Satz 1, § 3c, § 9

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108
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BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/ 95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung.

2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.

3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.

4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

EStG 1991 § 3 Nr. 12 Satz 1, § 3c, § 9; BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2

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