Rechtsprechung zu § 561 ZPO
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BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlaß einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und eine Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. (Leitsätze des Gerichts von der Redaktion gekürzt.)
KSchG § 1 Abs. 2
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BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97
Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der einem Unterhaltsgläubiger gewährten Sozialhilfe in Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch auf der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners beruht und deshalb nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
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BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 19/98
Die Kündigung ist auch dann - mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gemäß § 18 BErzGG, § 134 BGB nichtig, wenn die oder der Erziehungsurlaubsberechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest des beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig genommenen Erziehungsurlaubs gemäß §§ 15, 16 BErzGG geltend gemacht hat.
BErzGG §§ 15, 16, 18
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BGH, 05.03.1999 - BLw 55/98
1. Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsanspruchs bei der Zupacht.
2. Zum Ausschluß des Fortsetzungsanspruchs bei der dreijährigen Verpachtung von restitutionsbelasteten Grundstücken durch die Treuhandanstalt.
BGB § 595 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4
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BGH, 25.02.1999 - VII ZR 190/97
Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist.
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BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 739/97
1. Der vertragliche Anspruch auf Karenzentschädigung bleibt im Interesse der Mobilität dem Arbeitnehmer anrechnungsfrei erhalten, soweit er zusammen mit dem anderweitigen Erwerb nach § 74 c Abs. 1 HGB 110 % oder im Falle einer notwendigen Wohnsitzverlegung 125 % des früheren Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Mit der erhöhten Anrechnungsfreigrenze von 125 % werden die Mehraufwendungen ausgeglichen, die der Arbeitnehmer durch den Umzug erleidet. Außerdem wird ein Anreiz geschaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen (Anschluß an BAG Urteil vom 17. 05. 1988 - 3 AZR 482/ 86 - AP Nr. 14 zu § 74 c HGB).
2. Ein Arbeitnehmer ist durch das Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, wenn er nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine Tätigkeit ausüben kann, die nach Art, Vergütung und beruflichen Chancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommt (Fortführung des BAG Urteils vom 10. 09. 1985 - 3 AZR 31/ 84 - AP Nr. 12 zu § 74 c HGB). Ist am bisherigen Wohnsitz ein Unternehmen ansässig, bei dem die Aufnahme einer Tätigkeit dem Arbeitnehmer verboten ist, so muß der Arbeitnehmer nicht nachweisen, daß er - das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinweggedacht - bei diesem auch tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte (Fortführung des Senatsurteils vom 08. 11. 1994 - 9 AZR 4/ 93 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB).
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BGH, 17.12.1998 - IX ZR 151/98
Der Verwalter im Konkurs eines Werkunternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.
KO § 6
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BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
a) Kommen bei einer Sicherungsabtretung an eine Bank für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners -, wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, so handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners rechtlich möglich.
b) Wenn der Eigentumswechsel an einem Grundstück lediglich Folge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ist in bezug auf Vorausverfügungen der Gesellschaft über Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen (§ 557 BGB) die Vorschrift des § 573 BGB nicht anwendbar.
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BAG, 08.12.1998 - 9 AZR 622/97
Anspruch aus Annahmeverzug nach festgestellter Massearmut - Neumasseschuld
Nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründete Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug sind nach dem in § 60 Abs. 1 KO bestimmten Verhältnis nach Rang und Quote zu befriedigen und nicht vorweg zu berichtigen, auch dann, wenn der zunächst weiterbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund einer rechtsunwirksamen Kündigung des Konkursverwalters nicht weiterbeschäftigt worden ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 30. August 1989 - 4 AZR 202/ 89 - BAGE 62, 338 = AP Nr. 7 zu § 60 KO).
KO §§ 59, 60
