Rechtsprechung zu § 565 ZPO
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BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 280/99
Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) stützt.
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BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05
Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der prozessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechtsmittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt.
ZPO § 98
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BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 314/03
Unstatthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision
Tatbestand: Der schwerbehinderte Kläger trat im Jahre 1985 in die Dienste der Beklagten, eines Unternehmens der Textilindustrie. Mit Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2002, weil der Betrieb stillgelegt werde.
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BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 759/00
Beschäftigter als Angestellter - Feststellungsinteresse
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage auch dann sein, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit über den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags besteht.
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BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 469/00
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Die einzelvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist daher ein Gesamtvergleich vorzunehmen.
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BGH, 18.06.2001 - II ZR 248/99
Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.
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BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00
Auslegung einer Kündigungserklärung
Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten, die Batterien an Großhändler vertreibt, seit 2. Januar 1997 als Vertriebsleiter gegen ein monatliches Festgehalt in Höhe von 12. 300, 00 DM brutto beschäftigt.
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BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99 - Spritzgießwerkzeuge
a) An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll.
b) Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis anzusehenden Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszugehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Ergebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können.
c) Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Weitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen sind.
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BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
ZPO § 286 B
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BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98
a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161).
b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten entsprechend.
c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Grubenfeldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher aufgenommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.
d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.
Kurkölnische Bergordnung von 1669; BBergG §§ 34, 42, 43; BGB § 242 Cd
