Rechtsprechung zu § 567 ZPO
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BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/ 04 - AGS 2004, 343).

ZPO § 567 Abs. 2, § 574; BRAGO § 26

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BGH, 20.10.2004 - XII ZB 35/04

Zur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen.

ZPO § 567 Abs. 1, § 628

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BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03

Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 567

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BGH, 30.09.1999 - V ZB 24/99

Gegen die Vorabentscheidung über den Rechtsweg ist auf Zulassung durch das Oberlandesgericht die Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch dann statthaft, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung ist.

GVG § 17 a; ZPO § 567

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BAG, 20.08.2002 - 2 AZB 16/02

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Rechtsbeschwerde

Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO n. F.; § 78 ArbGG nF) ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft.

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BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben.

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO §§ 318, 567 Abs. 4, 802, 890 Abs. 2

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BAG, 17.03.2003 - 2 AZB 21/02

Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren

Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO n. F., § 78 Satz 1 und 2 ArbGG n. F.) ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Wertfestsetzungsverfahren nicht statthaft.

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BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01

Eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.

ZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4

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BGH, 13.02.2008 - III ZB 33/07

Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

ZPO §§ 93, 99, 567, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065

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BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06

1. a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden.

b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.

2. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.

b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.

InsO § 7, § 8 Abs. 3; InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a. F.; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1

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