Rechtsprechung zu § 568 ZPO
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BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R
Entscheidung durch Berichterstatter ohne Einverständnis der Beteiligten
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
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BGH, 17.05.2006 - XII ZB 233/05
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.
GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004
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BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
1. Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-) Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.
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BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.
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BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.
2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG n. F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.
a. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2 ArbGG n. F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.
b. Hält das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht für gegeben, so hat es dies ebenfalls durch Beschluß auszusprechen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Läßt es hiergegen keine weitere Beschwerde zu, ist der Beschluß rechtskräftig und bindet das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges.
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BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07
Gründe: Der 13. Senat hat in seinem Anfragebeschluss vom 27. 3. 2007 eine Frage ausformuliert (dazu Teil 1) und eine weitere Frage sinngemäß gestellt (dazu Teil 2).
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BGH, 14.09.2004 - VI ZB 61/03
a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.
b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
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BGH, 11.02.2004 - XII ZB 158/02
a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt hat.
b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2
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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
a) Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.
b) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen.
c) Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten.
ZPO § 526; MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1; II. BVO § 27 Abs. 1 i. d. F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)
