Rechtsprechung zu § 569 ZPO
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BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.

ZPO § 46, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1

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BAG, 25.08.2004 - 1 AZB 41/03

Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Ordnungsgelds.

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BGH, 11.03.2004 - V ZB 63/03

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.

FGG § 14; ZPO (2002) § 574

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BGH, 04.12.2003 - I ZB 19/03 - Arzneimittelsubstitution

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht auf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Repräsentant von Leistungserbringern (hier: Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) in Anspruch genommen wird.

GVG § 17 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V § 129 Abs. 1 und Abs. 2

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BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03

Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen auf Widerruf ist der Rechtspfleger zuständig.

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BAG, 28.02.2003 - 1 AZB 53/02

Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlußverfahrens

Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts kann das Landesarbeitsgericht auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Rechtsbeschwerde gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls dann zulassen, wenn es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG i. V. m. § 83 Abs. 5 ArbGG entscheidet.

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BGH, 31.01.2002 - III ZB 69/01

Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem Umfang vorgenommen werden.

ZPO § 233 (Fe)

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BGH, 25.09.2001 - VI ZA 6/01

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.

ZPO §§ 233 D, 234, 78 b

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BGH, 28.06.2001 - III ZB 24/01

Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristenkalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch unerläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Weisung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare Sicherheit für die Ausgangskontrolle.

ZPO § 233 Fc

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BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98

Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).

KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203

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