Rechtsprechung zu § 569 ZPO
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BGH, 05.02.2001 - II ZB 7/00

Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenleistung nicht in der Lage zu sein.

ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1

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BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.

b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.

c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 22, § 63, § 165 ff.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 3, § 10, § 11 Abs. 1

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BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

Gründe: I. Durch Urteil des Landgerichts vom 15. Juni 2000 wurde der Beklagte zur Zahlung von 64. 484, 91 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt. Am 14. August 2000 ...

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BGH, 17.10.2000 - X ZB 25/99

Gründe: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 1999 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 138. 000, - DM nebst Zinsen aufgrund eines Patentlizenzvertrages an die Klägerin verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt. ...

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BGH, 07.12.1999 - XI ZB 7/99

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, von denen keines als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat, so scheidet die Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht auch dann aus, wenn das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hat. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein privatrechtliches Kreditinstitut, das im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms im eigenen Namen Gelder an Private ausgezahlt hat, aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die Empfänger geltend macht.

GVG § 13, VwGO § 40 Abs. 1

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