Rechtsprechung zu § 571 ZPO
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BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.

b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.

c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden.

d) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.

InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3

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BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07

Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).

InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 571 Abs. 1

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BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06

1. a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden.

b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.

2. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.

b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.

InsO § 7, § 8 Abs. 3; InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a. F.; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1

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BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

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BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07 - Tramadol

Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, darauf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt diese und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleichwohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3

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BGH, 28.09.2006 - IX ZB 108/05

a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.

InsO § 6; InsVV §§ 1, 3

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BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

Versagung von Prozesskostenhilfe

Gründe: I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Kläger) hat für seine vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 erhobene Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 14. November 2002 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines ...

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BGH, 04.07.2007 - VII ZB 6/05

Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der diplomatischen Immunität.

GG Art. 25

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BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181

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BGH, 13.04.2006 - IX ZB 118/04

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht.

InsO § 5 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Satz 1

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