Rechtsprechung zu § 576 ZPO
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BAG, 28.04.2003 - 2 AZB 78/02
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter - Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers
Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer am 5. Juli 2001 vom unvertretenen Kläger des Ausgangsrechtsstreits erhobenen Kündigungsschutzklage, die durch Vergleich vom 14. ...
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BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02
Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.
ZPO § 121 Abs. 2
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BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff
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BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02
a) § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, daß die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1. 500 € 9 v. H. und von den Beträgen über 1. 500 € bis 3. 000 € 8 v. H., über 3. 000 € bis 4. 500 € 7 v. H., über 4. 500 € 6 v. H. beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
b) Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO beträgt 90 €, diejenige nach § 24 Abs. 4 ZwVerwVO 45 €.
c) § 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig bzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 25
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BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.
AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a. F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n. F.)
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BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.
