Rechtsprechung zu § 578 ZPO
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BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05
1. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.
2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.
3. In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.
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BGH, 02.02.2006 - IX ZB 279/04
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.
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BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfahrens.
b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage nach § 641 i ZPO.
c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.
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BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).
ZPO § 170 Abs. 1
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BGH, 08.01.2004 - IX ZB 87/03
Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a. F., § 206 BGB n. F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).
REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2
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BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R
Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung - Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung einer Umschulung zum Steuerfachangestellten.
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BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.
b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/ 80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).
c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/ 84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/ 92 - NJW-RR 1993, 956).
d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/ 98 - NJW-RR 1998, 1446).
