Rechtsprechung zu § 579 ZPO
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BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/ 80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/ 84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/ 92 - NJW-RR 1993, 956).

d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/ 98 - NJW-RR 1998, 1446).

ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

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BGH, 18.10.2006 - XII ZB 244/04

Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufung in der Hauptsache statthaft ist, da in deren Rahmen auf entsprechende Rüge auch über die Ablehnung zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer muss dann die sofortige Beschwerde für erledigt erklären, um der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu entgehen.

ZPO §§ 42, 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1

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BVerwG, 06.07.2006 - 7 B 50.06

Gründe: I Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die - vom Bruder des Antragstellers auch in dessen Namen vollmachtslos erhobene - Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen abgewiesen.

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BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 51/02 R

Fehlen der Entscheidungsgründe

Tatbestand: Der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hat am 15. März 2001 in Besetzung mit drei Berufsrichtern folgenden Beschluss gefasst:

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BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.

ZPO § 888 Abs. 3

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BGH, 15.05.2007 - X ZR 20/05

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt.

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 4

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BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

1. Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a. F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.

FGO §§ 72, 52a, 138; FGO a. F. § 77a; BGB § 126a

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BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05

Gründe: Die Beschwerde, die sich auf Grundsatz- und Verfahrensrügen stützt, bleibt ohne Erfolg.

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BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05

1. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.

2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.

3. In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.

ZPO §§ 574, 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b; AktG § 99

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BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).

BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767

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