Rechtsprechung zu § 584 ZPO
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BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01

Gründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2001 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 als nicht begründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem ...

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BVerwG, 06.07.2006 - 7 B 50.06

Gründe: I Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die - vom Bruder des Antragstellers auch in dessen Namen vollmachtslos erhobene - Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen abgewiesen.

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BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

ZPO § 170 Abs. 1

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BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 54.06

Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2006 hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 27.06.2003 - 9 BN 5.03

Gründe: Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

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BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 133/02

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Diesem positiven Wissen stehen aber Tatsachen gleich, deren Kenntnisnahme sich die Partei bewußt verschließt. Weiß sie schon länger um die Anfechtungsgründe, unterläßt sie es aber, sich positive, sichere Kenntnis der näheren Umstände zu verschaffen, so hemmt dies den Lauf der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der Notfrist ist es, dem Gebot der Rechtssicherheit Geltung zu verschaffen. Dem widerspräche es, wenn ein Wiederaufnahmekläger die Ermittlungen, die ihm die Präzisierung seines Vortrages erlauben, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beliebig lange hinaus zögern könnte.

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