Rechtsprechung zu § 586 ZPO
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BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 133/02

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Diesem positiven Wissen stehen aber Tatsachen gleich, deren Kenntnisnahme sich die Partei bewußt verschließt. Weiß sie schon länger um die Anfechtungsgründe, unterläßt sie es aber, sich positive, sichere Kenntnis der näheren Umstände zu verschaffen, so hemmt dies den Lauf der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der Notfrist ist es, dem Gebot der Rechtssicherheit Geltung zu verschaffen. Dem widerspräche es, wenn ein Wiederaufnahmekläger die Ermittlungen, die ihm die Präzisierung seines Vortrages erlauben, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beliebig lange hinaus zögern könnte.

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BGH, 08.01.2004 - IX ZB 87/03

Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a. F., § 206 BGB n. F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).

REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 217/04

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.

ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3

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BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

ZPO § 170 Abs. 1

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BGH, 07.12.2006 - IX ZB 257/05

Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen einer GmbH wegen Fehlens eines gesetzlichen Vertreters.

ZPO §§ 578, 579 Nr. 4; InsO § 4

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BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ...

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BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05

§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich ist.

ZPO § 581

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BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01

a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfahrens.

b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage nach § 641 i ZPO.

c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.

ZPO §§ 641 i, 578 ff.; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde

Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" i. S. d. § 203 Abs. 2 BGB a. F. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.

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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01

Verjährung - Unterbrechung - Hemmung

Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum Juli 1992 bis Dezember 1995. Außerdem streiten die Parteien über die Höhe von Zinsansprüchen.

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