Rechtsprechung zu § 59 ZPO
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BVerwG, 22.12.2005 - 8 C 2.05

Gründe: Der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Beteiligung am Verfahren als Nebenintervenientin ist unzulässig. Eine Nebenintervention findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt.

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BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzu-lässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.

2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.

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BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 13. November 2001 und die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ...

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BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem verlangt der Kläger, von der Beklagten zu 2) beschäftigt ...

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BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98

1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.

2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.

3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.

4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.

KO § 29, § 32, § 37 Abs. 1; ZPO § 287, § 857; BGB §§ 42 a. F., 49 Abs. 2

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BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 18/00 R

Gründe: I. Streitig ist die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) sowie der Anspruch auf einen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung.

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BGH, 18.04.2000 - VI ZR 359/98

Tatbestand: Die Klägerin verpachtete 1969 ein Gelände zur Ausbeutung von Sand und Kies an die Firma S. KG mit der Verpflichtung zur Wiederauffüllung. Der Pächterin war es untersagt, in der Kiesgrube grundwassergefährdende Stoffe abzulagern; sie verpflichtete sich vertraglich, für die unverzügliche ...

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