Rechtsprechung zu § 606a ZPO
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BGH, 28.05.2008 - XII ZR 61/06
Die Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusentscheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/ 92 - FamRZ 1994, 434 ff.).
Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privatscheidung ist Art. 17 EGBGB. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist sie im Inland nicht anerkennungsfähig.
Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem Rabbinatsgericht in Israel steht deshalb bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts einer Inlandsscheidung nicht entgegen.
EGBGB Artt. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 606 a Abs. 1 Nr. 1, 328, 261 Abs. 3; BGB § 1564 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01
a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.
b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, Abs. 3; EGBGB Art. 17 Abs. 2; iran. ZGB Art. 1130
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BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern - Anerkennung des Scheidungsurteils durch Heimatstaat
Ist die im Ausland geschlossene Ehe eines ausländischen Versicherten mit einer ebenfalls ausländischen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht rechtskräftig geschieden worden, so steht letzterer nach dem Tode des Versicherten gemäß § 46 SGB 6 auch dann keine Witwenrente zu, wenn eine nach dem Recht ihres Heimatstaates erforderliche Anerkennung des Scheidungsurteils nicht erfolgt ist.
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BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04
a) Soweit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts vorsieht, wenn die Ehe auf den Antrag des deutschen oder ehemals deutschen Ehegatten nach dem primär berufenen ausländischen Recht nicht geschieden werden kann, kommt es für diese Voraussetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
b) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt nicht schon immer dann zur Anwendung deutschen Sachrechts, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit noch nicht geschieden werden kann, etwa weil die nach diesem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist. Kann die Ehe nach dem ausländischen Recht derzeit nur deshalb noch nicht geschieden werden, weil der Antragsteller es versäumt hatte, das ihm zumutbare, nach dem ausländischen Recht für den Beginn der Frist maßgebliche Trennungsverfahren einzuleiten, rechtfertigt dies nicht die Scheidung nach deutschem Recht.
EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 2; Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des italienischen Gesetzes Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 zur Regelung der Fälle der Eheauflösung (in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987)
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BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
a) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt.
b) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungsausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nicht rückgängig gemacht werden.
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BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 322/03
Urlaubs- und Heueranspruch nach dem Mantel- und Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV- und HTV-See) auf Grund eines von der Internationalen Transportarbeiter Förderation (ITF) mit dem Reeder eines unter deutscher Flagge fahrenden und in dem Internationalen Schifffahrtregister (ISR) eingetragenen Schiffes abgeschlossenen Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Heuer- und Urlaubsansprüche.
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BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und hierbei vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen.
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BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
