Rechtsprechung zu § 613 ZPO
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BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/ 82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/ 81 - FamRZ 1983, 38).

BGB § 242, § 1587 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 2, § 269 Abs. 1, § 608, § 626

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