Rechtsprechung zu § 620 ZPO
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BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.

b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.

BGB §§ 812, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4, 819, 820; ZPO §§ 620, 620 f, 641 g, 717 Abs. 2, 945

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BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2

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BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG.

GewSchG § 4

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BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 13.04.2005 - XII ZB 165/03

Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/ 02 - FamRZ 2003, 748 und vom 21. August 2002 - XII ZB 113/ 02 - EzFamR aktuell 2002, 338).

ZPO § 621 e Abs. 1 und 2

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BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05

Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2

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BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).

BGB §§ 1603, 1610

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