Rechtsprechung zu § 621 ZPO
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BGH, 02.04.2008 - XII ZB 134/06

Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/ 03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/ 02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/ 02 - FamRZ 2003, 232).

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 (Brüssel IIa-VO) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung.

Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG.

ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19; Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28

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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.

Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.

ZPO §§ 621 a Abs. 1, 516, 565

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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05

Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/ 06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.

ZPO §§ 511 Abs. 1, 355 Abs. 2, 372 a

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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644

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BGH, 25.10.2006 - XII ZB 49/06

Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung belastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.

ZPO §§ 233, 234; VAHRG § 10 a

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BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sorgerechtliche Entscheidung.

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BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.

BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1

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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i. V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3

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BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt.

Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.

FGG § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

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BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/ 98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/ 01 - FamRZ 2004, 102).

BGB § 1684 Abs. 1; FGG §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9

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