Rechtsprechung zu § 621 ZPO
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BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGB § 1618 Satz 4
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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R
Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Vor dem 1. 1. 1992 rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Familiengerichte, durch die "Rentenanwartschaften" über einen Höchstbetrag hinaus übertragen und begründet worden sind, sind für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31. 12. 1991 bindend (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 28. 11. 1990 - 4 RA 19/ 90 = SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1).
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BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98
Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997.
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BVerfG, 12.05.1999 - 1 BvR 1988/95
Gründe: I. 1. Die - im wesentlichen auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG gestützte - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage eines nichtehelich geborenen Kindes gegen seinen Vater ...
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BGH, 27.01.1999 - XII ZB 79/98
Zur Anfechtbarkeit einer - isolierten - familiengerichtlichen Entscheidung, durch die die Genehmigung einer Vereinbarung über die Zahlung eines Abfindungsbetrages zum Ausgleich privater betrieblicher Versorgungsanrechte versagt wurde.
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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
Der Träger der Versorgungslast hat in Bagatellfällen (§ 225 Abs. 2 SGB 6) auch dann sofort Beiträge zu zahlen, wenn im Fall der späteren Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB 6 in Betracht kommt.
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BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R
Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des Ausgleichsberechtigten
1. Ist durch das Familiengericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings eine geringe Rentenanwartschaft (bis zu 1 vH der monatlichen Bezugsgröße) begründet worden, hat der Träger der Versorgungslast seine Erstattungspflicht durch Zahlung eines Beitrages gemäß § 10b VersorgAusglHärteG aF (jetzt § 225 Abs. 2 SGB 6) unabhängig davon abzulösen, ob im Zuge eines späteren Abänderungsverfahrens die Begründung einer weiteren (höheren) Anwartschaft möglich erscheint.
2. Diese Zahlungspflicht des Versorgungsträgers bleibt auch dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt, ohne daß aus der für ihn begründeten Anwartschaft Leistungen erbracht worden oder zukünftig zu erbringen sind.
