Rechtsprechung zu § 621a ZPO
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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.
ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c
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BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/ 94 - NJW 1994, 3359 f.).
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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.
Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.
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BGH, 02.04.2008 - XII ZB 134/06
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/ 03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/ 02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/ 02 - FamRZ 2003, 232).
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 (Brüssel IIa-VO) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung.
Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG.
ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19; Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28
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BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt angeblich statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/ 00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/ 89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/ 89 - veröffentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/ 87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/ 87 - FamRZ 1989, 369 ff.)
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1
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BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.
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BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00
Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines Versorgungsanrechts wendet.
FGG § 20 Abs. 1
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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R
Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Vor dem 1. 1. 1992 rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Familiengerichte, durch die "Rentenanwartschaften" über einen Höchstbetrag hinaus übertragen und begründet worden sind, sind für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31. 12. 1991 bindend (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 28. 11. 1990 - 4 RA 19/ 90 = SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1).
