Rechtsprechung zu § 621e ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
53
BGH, 13.04.2005 - XII ZB 165/03
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/ 02 - FamRZ 2003, 748 und vom 21. August 2002 - XII ZB 113/ 02 - EzFamR aktuell 2002, 338).
ZPO § 621 e Abs. 1 und 2
von
53
BGH, 02.04.2008 - XII ZB 134/06
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/ 03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/ 02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/ 02 - FamRZ 2003, 232).
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 (Brüssel IIa-VO) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung.
Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG.
ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19; Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28
von
53
BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/ 01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/ 04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/ 04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/ 98 - NJW 2000, 1794, 1796).
von
53
BGH, 16.04.2008 - XII ZB 59/07
In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4
von
53
BGH, 27.01.1999 - XII ZB 79/98
Zur Anfechtbarkeit einer - isolierten - familiengerichtlichen Entscheidung, durch die die Genehmigung einer Vereinbarung über die Zahlung eines Abfindungsbetrages zum Ausgleich privater betrieblicher Versorgungsanrechte versagt wurde.
von
53
BGH, 15.08.2007 - XII ZB 101/07
a) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/ 05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/ 92 - NJW 1994, 392).
b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/ 04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben werden.
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233, 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 574 Abs. 2 Nr. 2, 621 e Abs. 3
von
53
BGH, 20.06.2007 - XII ZB 220/04
a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.
b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").
FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i. V. m. FGG § 67 Abs. 3 a. F.
von
53
BGH, 11.05.2005 - XII ZB 189/03
a) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO).
b) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zulassung gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 159, 14).
von
53
BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99
a) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt.
b) Die weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
von
53
BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97
In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z. B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3
