Rechtsprechung zu § 621e ZPO
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BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97
In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z. B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3
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BGH, 09.02.2000 - XII ZB 76/99
Gründe: I. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts als Vater des Kindes Norman festgestellt worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1999 hat das Vormundschaftsgericht das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind geregelt. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres ...
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BGH, 12.04.2006 - XII ZB 102/04
Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
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BGH, 20.02.2008 - XII ZB 116/07
Wird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/ 83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/ 03 - BGH-Report 2004, 979, 980).
ZPO § 165
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BGH, 12.12.2007 - XII ZB 69/07
Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/ 96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).
ZPO § 233
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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.
ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c
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BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/ 98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/ 01 - FamRZ 2004, 102).
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BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/ 10) zu bestimmen.
BRAGO §§ 2, 66 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4
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BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil unter anderem den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu Lasten des Antragstellers durchgeführt und dabei bei der Dynamisierung betrieblicher Versorgungsanwartschaften Ersatzwerte für die Barwertverordnung (nach Glockner/ Gutdeutsch FamRZ ...
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BGH, 19.07.2000 - XII ZB 25/00
Gründe: Das Oberlandesgericht hat die (Erst-) Beschwerde des Vaters gegen den seine Einwilligung in die Namenserteilung für die Tochter Linda (M. statt P.) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zu Unrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.
