Rechtsprechung zu § 621g ZPO
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BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.

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BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss des Rechts, mit seinem Kind Umgang zu haben.

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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht".

BGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8

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BVerfG, 22.02.2005 - 1 BvR 294/05

Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.

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BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

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