Rechtsprechung zu § 623 ZPO
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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i. V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.
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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04
a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.
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BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/ 02 - FamRZ 2004, 601).
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BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00
a) Zur Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem Minderjährigenschutzabkommen, wenn bereits vor einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen Schutzmaßnahmen im Heimatstaat beantragt oder vorbereitet worden sind.
b) Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der perpetuatio fori auf die internationale Zuständigkeit.
MSA Art. 1, 4, 5; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2
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BFH, 04.12.2001 - III R 31/00
1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.
2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.
