Rechtsprechung zu § 626 ZPO
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BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/ 82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/ 81 - FamRZ 1983, 38).

BGB § 242, § 1587 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 2, § 269 Abs. 1, § 608, § 626

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BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1

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BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/ 93 - FamRZ 1996, 282, 283).

VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2

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