Rechtsprechung zu § 628 ZPO
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BGH, 20.10.2004 - XII ZB 35/04

Zur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen.

ZPO § 567 Abs. 1, § 628

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BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt war.

BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2

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BVerfG, 21.04.2005 - 1 BvR 347/02

Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 19. April 1991 geborenen J. und des am 30. November 1994 geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche Kind des ...

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.

ZPO §§ 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

ZPO § 114

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BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03

Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Auflösungsverschuldens, Verletzung der Vertragspflichten und unerlaubter Handlung der Beklagten.

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BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

a) Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

b) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

c) Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.

EheG a. F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n. F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1); BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1

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