Rechtsprechung zu § 629a ZPO
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BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03

Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/ 10) zu bestimmen.

BRAGO §§ 2, 66 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4

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BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98

Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).

KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203

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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 14/07

a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/ 83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/ 85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/ 80 - FamRZ 1981, 947).

ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515

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BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05

Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.

ZPO §§ 236 Abs. 2 Satz 1

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BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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