Rechtsprechung zu § 640e ZPO
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BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99

1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).

ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 1, § 1909 Abs. 1

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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04

Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.

Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen.

ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1

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BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07

Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).

BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO § 640 h Abs. 2

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BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.

ZPO §§ 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1

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BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.

b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/ 03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/ 96, NJW-RR 1997, 865).

c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/ 90, NJW 1991, 229).

ZPO §§ 69, 233, 515, 517

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BGH, 30.10.2002 - XII ZR 345/00

Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/ 96 - FamRZ 1998, 955).

ZPO §§ 322 Abs. 1, 640; BGB § 1599 Abs. 1

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