Rechtsprechung zu § 640g ZPO
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BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.

BGB § 1600 Abs. 4

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