Rechtsprechung zu § 641g ZPO
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BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.

b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.

BGB §§ 812, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4, 819, 820; ZPO §§ 620, 620 f, 641 g, 717 Abs. 2, 945

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BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert.

b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO.

c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbehalten hat.

d) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollziehungsschaden, weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslösenden Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht geklärt war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline).

ZPO § 945; BGB §§ 249, 254

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