Rechtsprechung zu § 645 ZPO
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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05

a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

ZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288

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BGH, 21.12.2005 - XII ZB 258/03

1. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.

2. Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.

ZPO § 645 Abs. 1, § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3

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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sinne des § 652 Abs. 2 ZPO dar.

ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 355/00

Gründe: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen Gerichtsentscheidungen, die den Beschwerdeführern die Umwandlung ihrer vor dem 1. Juli 1998 errichteten Kindesunterhaltstitel in dynamische Unterhaltstitel nach § ...

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BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00

Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654

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BGH, 07.05.2003 - XII ZR 140/01

Der Einwand der Erfüllung der Unterhaltsansprüche kann nicht bereits im Annexverfahren des § 653 ZPO, sondern erst im Rahmen einer anschließenden Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden.

ZPO § 653 Abs. 1 Satz 3, § 654 Abs. 1

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BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).

BGB §§ 1603, 1610

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BGH, 17.01.2007 - XII ZR 166/04

a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar.

b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen.

BGB § 1612 b Abs. 5

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BGH, 04.10.2005 - VII ZB 21/05

§ 798 a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung feststellen oder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1. Juli 1998 geltende Recht umgestellt worden sind.

ZPO § 798 a; BGB § 1612 a

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BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.

b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von u. a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/ 93 - FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/ 94 - FamRZ 1996, 345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/ 95 - FamRZ 1997, 806).

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1

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