Rechtsprechung zu § 688 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
10
von
10
BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.
von
10
von
10
BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02
1. Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird.
2. Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 Satz 1
von
10
BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
von
10
BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie gegen den ...
von
10
BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z. B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen.
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
von
10
BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04
a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a
von
10
BGH, 03.02.1999 - VIII ZB 35/98
a) Bei der Klage gegen eine Personengesellschaft kommt der Angabe des Namens der Gesellschaft ausschlaggebende Bedeutung zu; der Zusatz eines unzutreffenden Inhabernamens tritt demgegenüber zurück.
b) Die Zustellungsfiktion nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 EG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1; ZPO § 175 Abs. 1 Satz 3
von
10
BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80 - Honorarbedingungen: Sendevertrag
Zur Frage der Wirksamkeit der von einer Rundfunkanstalt und Fernsehanstalt beim Abschluß von Sendeverträgen mit Urhebern verwendeten "Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter".
AGBG § 3, § 9, §§ 13 ff.; UrhG § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 6, § 88 Abs. 2
