Rechtsprechung zu § 689 ZPO
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BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04

Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.

ZPO § 269 Abs. 3, § 688

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BGH, 19.02.2003 - IV ZB 31/02

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

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BGH, 03.02.1999 - VIII ZB 35/98

a) Bei der Klage gegen eine Personengesellschaft kommt der Angabe des Namens der Gesellschaft ausschlaggebende Bedeutung zu; der Zusatz eines unzutreffenden Inhabernamens tritt demgegenüber zurück.

b) Die Zustellungsfiktion nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 EG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1; ZPO § 175 Abs. 1 Satz 3

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