Rechtsprechung zu § 691 ZPO
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BGH, 16.09.1999 - VII ZR 307/98
a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.
b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.
c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.
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BGH, 28.02.2008 - III ZB 76/07
Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.
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BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.
b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
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BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01
Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.
ZPO § 693 Abs. 2
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BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98
Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a. F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.
EVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a. F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457
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BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i. S. von § 693 Abs. 2 ZPO a. F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat.
ZPO § 693 Abs. 2 a. F., § 167
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BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98
Ist ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am letzten Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, unvollständig und wird er vom Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers ergänzt, so ist die Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage nach Zugang der Zwischenverfügung als "demnächst" i. S. v. § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen.
Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen (Bestätigung der st. Rspr. des BGH, z. B. Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/ 67, BGHZ 50, 25).
