Rechtsprechung zu § 692 ZPO
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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.

BRAO § 51 a. F.; BGB § 195 a. F., § 675; ZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1

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BGH, 17.04.2002 - XII ZR 182/00

a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. gleich.

b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a. F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.

BGB §§ 209, 211 Abs. 2, 212 a, 213 a. F.

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BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98

Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70, 235 ff).

KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203

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