Rechtsprechung zu § 70 ZPO
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BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 12/07
Rechtsmittelbelehrung - Revision - Prozessbeteiligung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers in Folge eines Betriebsübergangs auf die Streitverkündete zu 1) übergegangen ist und ob eine Kündigung des Beklagten vom 21. Dezember 2004 wirksam ist.
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BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 11/07
Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers in Folge eines Betriebsübergangs auf die Streitverkündete zu 1) übergegangen ist und ob eine Kündigung des Beklagten vom 21. Dezember 2004 wirksam ist.
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BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 10/07
Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs auf die Streitverkündete zu 1) übergegangen ist.
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BGH, 11.05.2000 - I ZB 26/99
Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem ...
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BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05
a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.
b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i. S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a. F. noch - im Wege "unechter Rückwirkung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n. F.
ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005)
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BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07
a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.
b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfechtungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/ 05, ZIP 2007, 1528 - z. V. b. in BGHZ 172, 136).
ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802)
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BGH, 14.10.2004 - VII ZR 180/03
Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.
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BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00
a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376).
b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u. a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.
