Rechtsprechung zu § 700 ZPO
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BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.

ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a

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BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird, kann nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden.

ZPO § 513 Abs. 2

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BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

Eine mißglückte Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die Hand bekommen" hat.

ZPO §§ 181 Abs. 1, 187 Satz 1

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BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

ZPO § 170 Abs. 1

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BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie gegen den ...

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BGH, 10.11.2005 - III ZR 104/05

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.

ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4

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BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.

ZPO § 850f Abs. 2

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BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02

Gründe: I. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegen die Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgart ...

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BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

a) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist willkürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 19. 01. 1993 - X ARZ 845/ 92, NJW 1993, 1273).

b) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Gesetz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis des Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.

ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4

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BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00

Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.

ZPO §§ 78, 577

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