Rechtsprechung zu § 703c ZPO
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BGH, 16.09.1999 - VII ZR 307/98

a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.

b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.

c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.

ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2

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BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a. F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.

EVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a. F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457

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BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 1515/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr.

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