Rechtsprechung zu § 71 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
14
BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen.

b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.

c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.

ZPO §§ 66, 71

Volltext bei lexetius.com

2
von
14
BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfechtungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/ 05, ZIP 2007, 1528 - z. V. b. in BGHZ 172, 136).

ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802)

Volltext bei lexetius.com

3
von
14
BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i. S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a. F. noch - im Wege "unechter Rückwirkung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n. F.

ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005)

Volltext bei lexetius.com

4
von
14
BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

Die Bestimmung einer Dienstordnung, die wegen einer vorübergehenden Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung die Kürzung der Bezüge von Dienstordnungsangestellten vorsieht, verstößt gegen das nach den Vorschriften der RVO für diese Arbeitnehmer geltende Alimentationsprinzip und ist deshalb nichtig.

Volltext bei lexetius.com

5
von
14
BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.

b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i. S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i. S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.

ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

6
von
14
BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/ 03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

Volltext bei lexetius.com

7
von
14
BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376).

b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u. a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.

BGB §§ 812, 818 Abs. 2, 3

Volltext bei lexetius.com

8
von
14
BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt.

b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73

Volltext bei lexetius.com

9
von
14
BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.

ZPO §§ 66, 522

Volltext bei lexetius.com

10
von
14
BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessfähigkeit - Prozessunfähigkeit Betreuung - Vormundschaftsgericht - - Bestellung eines besonderen Vertreters - Erfolgaussicht - offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung

Tatbestand: Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensmängel im Berufungsverfahren, eine Divergenz sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht