Rechtsprechung zu § 73 ZPO
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BGH, 16.06.2000 - LwZR 13/99
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
LwAnpG § 51; ZPO § 73 Satz 1
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BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.
VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1
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BGH, 19.12.2006 - VIII ZB 49/06
Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen aufgrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzulässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/ 06, NJW 2006, 3214).
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BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.
b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.
c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.
