Rechtsprechung zu § 77 ZPO
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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i. V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3

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