Rechtsprechung zu § 78 ZPO
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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i. V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.
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BGH, 28.07.2005 - III ZB 56/05
Zur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/ 98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4).
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 53
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BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.
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BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach Beseitigung der Verknüpfung von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang durch die Neufassung von § 78 ZPO.
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05
a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.
b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.
c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
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BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00
Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.
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BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.
GG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2; EGZPO § 25; BRAO § 209
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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04
a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332).
b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein.
c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
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BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01
a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.
b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/ 82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/ 81 - FamRZ 1983, 38).
BGB § 242, § 1587 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 2, § 269 Abs. 1, § 608, § 626
