Rechtsprechung zu § 78 ZPO
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BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07
Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu Unrecht ergangenes Zweites Versäumnisurteil - Fortbestehen der Prozessvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision über die Frage, ob der Beklagte das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ergangen ist, mit einer zulässigen Berufung durch seinen bereits vor Insolvenzeröffnung ...
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BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig.
Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
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BGH, 05.03.2008 - XII ZB 196/05
Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/ 05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH, 24.01.2008 - IX ZB 258/05
Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.
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BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 196/07
Tarifvertragliche Regelung verlängerter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 26/07
Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe
Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch. Beide sind Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat beim Landesarbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter seiner eigenen Beiordnung beantragt.
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BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06
1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.
2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.
3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.
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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.
Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.
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BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06
Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts
Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
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BGH, 18.07.2007 - XII ZB 162/06
a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/ 05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/ 92 - NJW 1994, 392).
b) Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist niedergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach § 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu richten.
