Rechtsprechung zu § 78 ZPO
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BGH, 04.07.2007 - XII ZB 14/07

a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/ 83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/ 85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/ 80 - FamRZ 1981, 947).

ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515

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BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts.

ZPO § 91 Abs. 2

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BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauftragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.

b) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.

RVG VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544

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BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

1. Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

2. Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als unbegründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.

BGB §§ 134, 138; BRAO §§ 1, 2; RBerG Art. 1 § 1; ZPO § 522

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BGH, 02.02.2006 - IX ZB 279/04

Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.

InsO § 4; ZPO §§ 578 ff.

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BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05

Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt.

ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6

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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.

BRAO § 51 a. F.; BGB § 195 a. F., § 675; ZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1

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BGH, 13.09.2005 - VI ZB 84/04

Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig.

ZPO §§ 492 Abs. 1, 485 Abs. 2, 397, 402

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ZPO § 850d, BGB § 1587f

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BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.

ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6

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