Rechtsprechung zu § 78 ZPO
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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01
Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbrechung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbrechungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden.
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BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BRAO § 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
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BGH, 25.09.2001 - VI ZA 6/01
Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.
ZPO §§ 233 D, 234, 78 b
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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.
ZPO § 88
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BGH, 06.02.2001 - XI ZB 14/00
a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist.
b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prüfen.
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BGH, 31.01.2001 - VIII ZR 142/00
Zum Umfang der Prozeßvollmacht im Anwaltsprozeß.
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BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.
b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.
c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 22, § 63, § 165 ff.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 3, § 10, § 11 Abs. 1
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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 28/00 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses und - vorab - um die Zulässigkeit der Klage.
