Rechtsprechung zu § 804 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
8
von
8
BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.
InsO § 140 Abs. 1 und 3
von
8
BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99
a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.
b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hinaus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.
c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist.
von
8
von
8
BGH, 10.07.2008 - V ZB 130/07
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
von
8
BGH, 14.06.2007 - IX ZR 219/05
Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten.
Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam.
Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39).
AnfG § 11; BGB § 136, § 135 Abs. 1, § 880, § 883, § 888 Abs. 2; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2
von
8
von
8
BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99
a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.
b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
ZPO § 845
