Rechtsprechung zu § 811 ZPO
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BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 35, 36, § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Nr. 5

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BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 321/03

Der Pkw eines "außergewöhnlich gehbehinderten" Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung, selbst wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.

ZPO § 811 Abs. 1

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BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 228/03

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.

ZPO § 765a, § 811, §§ 850 ff., § 851b

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BGH, 20.12.2005 - VII ZB 48/05

Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.

ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13

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BGH, 03.05.2005 - XI ZR 287/04

Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.

BGB § 765; ZPO § 811

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BGH, 20.12.2006 - VII ZB 92/05

Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.

ZPO § 857 Abs. 1; MilchAbgV §§ 4 ff.

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BAG, 10.04.2008 - 6 AZR 368/07

Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung

Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.

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BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05

Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17. 11. 2005 - I ZB 45/ 05, NZM 2006, 149).

ZPO § 855

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

StVollzG § 43, § 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 850c, § 850k

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BGH, 04.12.2003 - IX ZR 222/02

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.

Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.

InsO § 50 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 3

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