Rechtsprechung zu § 813 ZPO
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BGH, 20.12.2005 - VII ZB 48/05
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13
