Rechtsprechung zu § 813a ZPO
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BGH, 28.06.2006 - VII ZB 157/05
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
RVG VV Nr. 1000
